Im «FachInfo» der Kirchlichen Kontaktstelle für Flüchtlingsfragen (KKF) wird die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich mit Fokus auf den Kanton Bern vorgestellt.
In der Schweiz fällt die Ausgestaltung der Sozialhilfe in die Kompetenz der Kantone. Dies betrifft auch die Ausrichtung an Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, sowie Personen mit dem Schutzstatus S. Diese Personen erhalten Asylsozialhilfe. Flüchtlinge mit Asyl und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge erhalten die Flüchtlingssozialhilfe.
Gewisse Leitplanken gibt jedoch der Bund mit Globalplauschalen. So werden die Kosten für die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich den Kantonen während sieben Jahren (für vorläufig aufgenommene Personen) und während fünf Jahren (für anerkannte Flüchtlinge) teilweise vergütet.
Personen mit dem Schutzstatus S erhalten grundsätzlich nach fünf Jahren in der Schweiz eine befristete B-Aufenthaltsbewilligung. Sie gehen daher nach fünf Jahren in die Zuständigkeit des Sozialedienstes ihrer Wohngemeinde über.
Gemäss Art. 81 des Asylgesetzes (AsylG) haben Personen, die sich gestützt auf dieses Gesetz in der Schweiz aufhalten, Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Diese Leistungen können jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn die bedürftige Person ihren Lebensunterhalt nicht selber bestreiten kann, oder wenn zum Beispiel vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Leistungen von Dritten nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich sind (zB Beiträge der Sozialversicherungen, Einkommen aus Erwerbstätigkeit, etc.). Sozialhilfe hat immer einen ergänzenden Charakter und unterliegt einer grundsätzlichen Rückerstattungspflicht.
Die Sozialhilfe umfasst materielle Leistungen wie die medizinische Versorgung oder den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL). Es gehören jedoch auch immaterielle Leistungen wie Beratung, Begleitung und Integrationsförderung dazu.