bars
info
Info

Informationen zum Familiennachzug in die Schweiz

Der Familiennachzug in die Schweiz hängt stark vom Aufenthaltsstatus der in die Schweiz migrierten oder geflüchteten Person ab. Wer hat welche Rechte für einen Familiennachzug in die Schweiz? Welche Voraussetzungen gelten für eine Familienzusammenführung in der Schweiz?

Die

Kirchliche Kontaktstelle für Flüchtlingsfragen (KKF) hat in ihrer Publikationsreihe «FachInfo» grundlegende Informationen zur Regelung des Familiennachzuges in der Schweiz zusammengestellt.

Anerkannte Flüchtlinge mit Asyl

Die Ehepartnerin oder der Ehepartner als auch die minderjährigen Kinder von anerkannten Flüchtlingen (B-Ausweis, Asyl) haben grundsätzlich in der Schweiz Anspruch darauf als Flüchtling anerkannt zu werden und Asyl zu erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Hier wird auch von «Familienasyl» gesprochen.
Voraussetzungen

  • Angehörige von anerkannten Flüchtlingen haben die Möglichkeit ein Gesuch für Familienasyl zu stellen. Sie müssen jedoch vor der Flucht zusammengewohnt haben und aufgrund der Flucht getrennt worden sein.
  • Partnerinnen und Partner im Konkubinat und eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften haben die gleichen Rechte wie der Ehepartner oder die Ehepartnerin.
  • Für eine Bewilligung des Familiennachzugs müssen die familiären Beziehungen schützenswert sein. Das heisst, dass die Beziehung während der Flucht/des Getrenntseins nicht aufgelöst worden ist, die Beziehung also nach wie vor beständig ist.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft die Voraussetzungen in einzelnen Fällen (zB. mit Fragebogen oder dem Verlangen eines DNA-Tests bei Kindern). Das Gesuch um Familienasyl muss schriftlich erfolgen. Es muss von der einreisenden Person unterschrieben werden. In der Praxis genügt es jedoch, wenn bei Einreichung des Gesuches nur die hier anwesende Person unterschreibt.
Weitere Informationen zum Familienasyl findest du

hier und im
external-link
Handbuch Asyl und Rückkehr
unter Familienasyl.

Personen mit Schutzstatus S

Für Personen die in der Schweiz einen S-Ausweis erhalten haben (Schutzstatus S) gelten grundsätzlich die Regeln für anerkannte Flüchtlinge. So wird der Eheparnterin/dem Ehepartner und den minderjährigen Kindern ebenfalls Schutz gewährt in der Schweiz, ausser es sprechen besondere Gründe gegen einen Familiennachzug.
Im Falle von Personen aus der Ukraine
Bei Angehörigen von Personen, die aufgrund der Ereignisse in der Ukraine in die Schweiz kommen möchten gibt es folgende Unterscheidungen:
Im Kontext der Schutzgewährung für Personen, die

  • in der Schweiz visumsbefreit sind (z.B. ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Pass): Die selbständige Einreise ist möglich. Ebenso die Beantragung des Schutzstatus S in der Schweiz.
  • in der Schweiz nicht visumsbefreit sind: Es ist ein schriftliches Gesuch um Familiennachzug beim SEM zu stellen.

Ehegatten und -gattinen, Konkubinatspartnerinnen und -partner, eingetragenen Partnerinnen und -partnern, als auch minderjährigen Kindern, welche sich im Ausland befinden, wird die Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn die Familie durch die Ereignisse in der Ukraine getrennt wurde und keine besonderen Umstände dagegensprechen.
Weitere Informationen zum Schutzstatus S findest du

hier.

Vorläufige Aufnahme

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer haben keinen Anspruch auf Familiennachzug. Das SEM kann jedoch einen Familiennachzug unter bestimmten Kriterien bewilligen. Für Kinder muss das Gesuch um Familiennachzug vor dem 18. Geburtstag gestellt werden.
Voraussetzungen
Eheparnterinnen und Ehepartner und minderjährige Kinder können nachgezogen werden, wenn

  • sie in einer bedarfsgerechten Wohnung zusammenleben werden (nach der Faustregel Anzahl Personen minus ein Zimmer).
  • die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die vorhandenen Mittel müssen für die ganze Familie ausreichen und das soziale Existenzminimum darf nicht unterschritten werden.
  • der Ehepartner/die Ehepartnerin sich in der Sprache des Wohnorts verständigen kann oder eine Anmeldebestätigung für einen Sprachkurs in der Schweiz vorliegt.
    Ausnahmen gelten für Personen, die z.B. wegen gesundheitlicher Einschränkungen das Kriterium nicht erfüllen können.
    – keine Ergänzungsleistungen bezogen werden von der Person, die bereits in der Schweiz lebt. Die Einreise von Familienmitgliedern darf jedoch auch keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ergeben.

Das Gesuch für Familiennachzug muss beim kantonalen Migrationsamt eingereicht werden. Dieses wird dann dem SEM zum Entscheid weitergeleitet.

Nachzugsfristen
Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern:

  • 3-Jahresfrist: Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer können erst drei Jahre nach Erhalt des F-Ausweises ein Gesuch für Familiennachzug stellen.
  • Nach der dreijährigen Wartefrist muss das Gesuch innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden.
  • Für Kinder unter 12 Jahren muss das Gesuch innerhalb von zwölf Monaten nach der dreijährigen Wartefrist eingereicht werden.
  • Nach diesen drei Jahren muss das Gesuch innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden.
  • Das gesuch nach Ablauf der Fristen kann nur bei wichtigen familiären Gründen bewilligt werden. Hier muss dargelegt werden, dass das Kindswohl nur durch einen Nachzug in der Schweiz gewahrt werden kann.

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge haben keine Nachzugsfristen beim Familiennachzug.
Weitere interessante Facts zur vorläufigen Aufnahme findest du auf der Seite der

Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH).

Teile diesen Artikel

Letztes UpdateDonnerstag, 29. September 2022 um 11:27