Die Kirchliche Kontaktstelle für Flüchtlingsfragen (KKF) hat in ihrer Publikationsreihe «FachInfo» grundlegende Informationen zur Regelung des Familiennachzuges in der Schweiz zusammengestellt.
Die Ehepartnerin oder der Ehepartner als auch die minderjährigen Kinder von anerkannten Flüchtlingen (B-Ausweis, Asyl) haben grundsätzlich in der Schweiz Anspruch darauf als Flüchtling anerkannt zu werden und Asyl zu erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Hier wird auch von «Familienasyl» gesprochen.
Voraussetzungen
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft die Voraussetzungen in einzelnen Fällen (zB. mit Fragebogen oder dem Verlangen eines DNA-Tests bei Kindern). Das Gesuch um Familienasyl muss schriftlich erfolgen. Es muss von der einreisenden Person unterschrieben werden. In der Praxis genügt es jedoch, wenn bei Einreichung des Gesuches nur die hier anwesende Person unterschreibt.
Weitere Informationen zum Familienasyl findest du hier und im Handbuch Asyl und Rückkehr unter Familienasyl.
Für Personen die in der Schweiz einen S-Ausweis erhalten haben (Schutzstatus S) gelten grundsätzlich die Regeln für anerkannte Flüchtlinge. So wird der Eheparnterin/dem Ehepartner und den minderjährigen Kindern ebenfalls Schutz gewährt in der Schweiz, ausser es sprechen besondere Gründe gegen einen Familiennachzug.
Im Falle von Personen aus der Ukraine
Bei Angehörigen von Personen, die aufgrund der Ereignisse in der Ukraine in die Schweiz kommen möchten gibt es folgende Unterscheidungen:
Im Kontext der Schutzgewährung für Personen, die
Ehegatten und -gattinen, Konkubinatspartnerinnen und -partner, eingetragenen Partnerinnen und -partnern, als auch minderjährigen Kindern, welche sich im Ausland befinden, wird die Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn die Familie durch die Ereignisse in der Ukraine getrennt wurde und keine besonderen Umstände dagegensprechen.
Weitere Informationen zum Schutzstatus S findest du hier.
Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer haben keinen Anspruch auf Familiennachzug. Das SEM kann jedoch einen Familiennachzug unter bestimmten Kriterien bewilligen. Für Kinder muss das Gesuch um Familiennachzug vor dem 18. Geburtstag gestellt werden.
Voraussetzungen
Eheparnterinnen und Ehepartner und minderjährige Kinder können nachgezogen werden, wenn
Das Gesuch für Familiennachzug muss beim kantonalen Migrationsamt eingereicht werden. Dieses wird dann dem SEM zum Entscheid weitergeleitet.
Nachzugsfristen
Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern:
Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge haben keine Nachzugsfristen beim Familiennachzug.
Weitere interessante Facts zur vorläufigen Aufnahme findest du auf der Seite der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH).